Das Büro des Ombudsmanns hat am Dienstag sowohl die strafrechtlichen als auch die verwaltungsrechtlichen Beschwerden gegen Staatssekretär Ralph G. Recto und den Chef der philippinischen Krankenversicherung (PhilHealth) abgewiesen und dabei auf unzureichende Beweise zur Stützung der Anschuldigungen verwiesen.
In einer 40-seitigen konsolidierten Entscheidung wies der Ombudsmann die Strafanzeigen gegen Herrn Recto und PhilHealth-Präsident und Vorstandsvorsitzenden (CEO) Emmanuel Rufino Ledesma Jr. mangels Prima-facie-Beweisen zurück, die eine angemessene Verurteilungswahrscheinlichkeit begründen würden.
Die Fälle entstanden aus Vorwürfen der technischen Veruntreuung, Verstößen gegen Abschnitt 3 des Republik-Gesetzes Nr. 3019 sowie Plünderung im Zusammenhang mit der Übertragung der PhilHealth-Rücklagenfonds im Rahmen des Allgemeinen Haushaltsgesetzes (GAA) von 2024.
Das Urteil stellte fest: „Die Handlungen der [beklagten] Parteien erfüllen nicht den gesetzlich definierten Tatbestand der Plünderung. Im Gegenteil wurde DOF-Sekretär Recto in der Sache Pimentel für sein Engagement gelobt, die 60 Milliarden Peso an PhilHealth zurückzugeben."
„Somit spricht die Rückgabe der 60 Milliarden Peso an PhilHealth gegen die Behauptung, dass die Beklagten ihre Positionen zur persönlichen Bereicherung ausgenutzt hätten", fügte die Entscheidung hinzu.
Der Ombudsmann erklärte, dass die Mittelübertragung gemäß einer parlamentarischen Anweisung im Rahmen des Allgemeinen Haushaltsgesetzes (GAA) von 2024 durchgeführt wurde.
Hinzu kommt, dass der Schritt durch Rechtsgutachten und Konsultationen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden unterstützt wurde, darunter das Büro des Regierungsunternehmensberaters, die Kommission für Rechnungsprüfung (COA) und die Governance-Kommission für GOCCs.
Der Ombudsmann wies ebenfalls die Verwaltungsbeschwerde wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens ab und stellte fest, dass keine ausreichenden Beweise für bösen Glauben, korrupte Motive, offensichtliche Parteilichkeit oder rechtswidrige Absichten seitens der Beklagten vorliegen.
„Im verwaltungsrechtlichen Aspekt der Beschwerde sind die Elemente der Korruption, die eindeutige Absicht zur Gesetzesverletzung oder ein offenkundiger und eklatanter Pflichtverstoss im vorliegenden Fall nicht erkennbar. In Ermangelung gegenteiliger Beweise gilt die Vermutung, dass die Beklagten ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben", heißt es in der Entscheidung. — Edg Adrian A. Eva


